Satzung des Bürgervereins
Mit dem Namen Österreichisch – Tschechische Gesellschaft, Wirtschaft
Artikel 1
Ziel des Vereins,
Bezeichnung und Sitz
1.
Der Verein Österreichisch – Tschechische Gesellschaft, Wirtschaft (im
Folgenden nur „Verein“ genannt) ist eine Bürgervereinigung gemäß Gesetz Nr.
83/1990 Slg. Über die Vereinigung der Bürger.
2.
Der Verein ist politisch unabhängig.
3.
Das Ziel des Vereins ist die Entwicklung der Zusammenarbeit der
Vereinsmitglieder – der natürlichen und juristischen Personen in den
Grenzregionen der Tschechischen Republik mit den Personen in den Grenzregionen
Österreichs, vor allem:
a)
Unterstützung der Anknüpfung der gesellschaftlichern Kontakte zwischen
den Bewohnern der Grenzregionen beider Länder
b)
Unterstützung der Anknüpfung der Geschäftlichen Kontakte mit den
Unternehmern auf dem Gebiet Österreichs, Austausch der Erfahrungen im Bereich
der Industrie, Wirkung der kleinen und mittleren Betriebe
c)
Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder in den Bereichen des
Fremdenverkehrs und Tourismus, gemeinsames Erheben der Erfahrungen in diesen
Beereichen und Anknüpfung der Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte
d)
Austausch der Erfahrungen in dem Bereich des Umweltschutzes und Erheben
der neuen Technologien, die den Umweltschutz unterstützen
e)
Gemeinsame Nutzung der Informationendatenbank, die zu Gunsten des
Vereins durch dessen Mitglieder oder weitere Personen erteilt waren.
4.
Die Bezeichnung des Vereins ist Österreichisch – Tschechische
Gesellschaft, Wirtschaft. Der Sitz des Vereins ist an der Adresse: Marianske
naesti 6, 66902 Znojmo.
Artikel 2
Entstehung
der Mitgliedschaft in dem Verein
Mitglied des
Vereins kann eine natürliche Person mit einem Mindestalter von 18 Jahre, oder
eine juristische Person aus Tschechien oder Österreich werden. Die
Mitgliedschaft entsteht mit einer unterfertigten Beitrittserklärung und einem
Vorstandbeschluss mit mindestens 2/3 Zustimmung der in der Vorstandssitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Aufnahmeantrag ist den Vorstandsmitgliedern
mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Die
Mitgliedschaft wird rechtskräftig, sobald der erste Mitgliedsbeitrag einbezahlt
ist.
Artikel 3
Tätigkeit
des Vereins
1.
Der Verein übt die Tätigkeit aus, die zur Erfüllung des Vereinszwecks
gemäß Art. I und weitere Tätigkeiten, die zur Verbesserung der gemeinsamen
Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik und Österreich dienen.
2.
Zur Geltendmachung oder zum Schutz des gemeinsamen Interesses, der
gemeinsamen Tätigkeiten oder zum Erreichen eines bestimmten Ziels kann der
Verein einen Vertrag über die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder
juristischen Personen abschließen oder einen Verband des Vereins bilden.
3.
Der Verein richtet sich nach den Gesetzen der Tschechischen Republik und
anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften nach dieser Satzung.
4.
Der Verein übt seine Tätigkeit auf dem gebiet der Tschechischen Republik
und Österreichs aus.
Artikel 4
Finanzmittel und
Vermögen des Vereins
Die Mittel des
Vereins bilden die Mitgliedsbeiträge, Dotationen und Erträge aus anderen
Tätigkeiten des Vereines sowie sonstiges Vermögen, welches erworben worden ist.
Artikel 5
Wirtschaftsgrundsätze
1.
Der verein wird im rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten die
Interessen des Vereins und der Mitglieder entsprechend umsetzen. Er handelt
durch den Vorstand, welcher den Grundsätzen der Sparsamkeit und kaufmännischen
Sorgfalt unterliegt.
2.
Das Vereinsvermögen dient mitsamt seinen jährlichen Erträgnissen dem
Vereinszweck. Der Verein haftet mit seinem Vermögen für alle seine
Verpflichtungen.
3.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 6
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1.
Rechte eines Vereinsmitgliedes:
a)
Teilnahme und Abstimmung an der Generalversammlung
b)
Aktives und passives Wahlrecht in den Vorstand und in die Revision,
c)
Teilnahme an den Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszweckes
d)
Anträge und Anfragen an die Vereinsorgane,
e)
Einsichtsnahme in die Protokolle der Vereinsorgane sowie die
Mitgliederliste.
2.
Pflichten des Vereinsmitglieds:
a)
Termingerechte Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
b)
An der Generalversammlung teilnehmen
c)
Aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken,
d)
Sämtliche Grundsätze und Vorschriften des Vereins einhalten,
e)
Entscheidungen sämtlicher Organe des Vereins erfüllen
Artikel 7
Erlöschen der
Mitgliedschaft
1.
Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:
a)
durch Tod des Mitglieds
b)
durch erlöschen der juristischen Person
c)
durch Austritt des Vereinsmitglieds
d)
beim Vereinsschädigenden Verhalten durch Beschluss des
Vereinsvorstandes mit dem Datum der Beschlussfassung
e)
durch Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages trotz
schriftlicher Mahnung und zwar zum Tag der Entscheidung des Vorstandes über
die Ausscheidung,
f)
durch das Erlöschen des Vereins.
2.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein, ausgenommen dem Fall der
Liquidation des Vereines, entstehen keinerlei Ansprüche des ausgeschiedenen
Vereinsmitgliedes an das Vereinsvermögen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das
gesamte Geschäftsjahr fällig und kann nicht rückgefordert werden, ebenso
sonstige Dotationen, Zuschüsse und Beiträge des ausgeschiedenen
Vereinsmitgliedes.
Artikel 8
Folgen der
Verletzung von Pflichten eines Mitgliedes
1.
Dem Mitglied, welches seine Pflichten als Vereinsmitglied verletzt hat,
kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit nachstehende Maßnahmen auferlegen:
a)
Rüge der Vereinsschädigenden Handlungsweise,
b)
Befristetes Ruhen maximal 12 Monate der Mitgliedschaft
c)
Ausschluss aus dem Verein
2.
gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Vereinsmitglied
bei der Generalversammlung Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen
innerhalb von 30 Tagen nach dem Austrittsbeschluss eingeschrieben am sitz des
Vereins eingelangt sein.
Artikel 9
Generalversammlung
1.
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Diese wird nach
Bedarf, mindestens einmal pro Jahr spätestens bis zum 31.10.einberufen und mit
einer schriftlichen oder elektronischen Einladung samt Tagesordnung an die
Adressen der Mitglieder mindestens 14 im Voraus zugestellt. Eine
außerordentliche Generalversammlung muss der Vorstand innerhalb von 30 Tagen
nach der Antragstellung einberufen, falls mindestens ein Drittel der Mitglieder
mit der Angabe des Verhandlungsgegenstandes diese beantragt, oder in den Fällen,
die in den Bestimmungen des Vereins angeführt sind.
2.
Der Generalversammlung obliegt:
a)
Änderung der Satzung,
b)
Wahl der Präsidenten und seiner Stellvertreter
c)
Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten
d)
Wahl der Revision
e)
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes, Finanzierung
des Verlustes
f)
Bewertung der Tätigkeit des Präsidenten, seiner Stellvertreter der
Vorstandsmitglieder und der Revisionsmitglieder für ihre Tätigkeit
g)
Beschlussfassung über den Bericht der Revision
h)
Höhe des Mitgliedsbeitrages
i)
Behandlung von Einsprüchen von Mitgliedern über Beschlüsse des
Vorstandes
3.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit
von seinem Stellvertreter geleitet. Sie Kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung nicht
beschlussfähig, so kann der Präsident den Beginn der Versammlung um 30 Minuten
hinausschieben. Danach ist die Generalversammlung unabhängig von der
Teilnehmerzahl beschlussfähig.
4.
Über den Verlauf der Versammlung und über die Beschlüsse der
Generalversammlung werden Protokolle aufgenommen, welche in das Protokollbuch
eingetragen werden. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und einem
Vorstandsmitglied unterschrieben und kann am Sitz des Vereins eingesehen werden.
5.
Die Generalversammlungen sind nicht öffentlich und finden am Ort des
Vereinssitzes statt, sofern der Vorstand keinen anderen Beschluss fasst.
Artikel 10
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte und setzt sich aus maximal
10 Mitgliedern zusammen, besteht aus nachstehenden Funktionen:
a)
Präsident
b)
Erster Vizepräsident, zweiter Vizepräsident
c)
Erster Generalsekretär, zweiter Generalsekretär
d)
Erster Kassierer, zweiter Kassierer
e)
Drei Vorstände für Industrie, KMU, Tourismus, Umweltschutz
Die Amtsperiode
der Vorstandsmitglieder dauert 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
2.
Der Vorstand ais das ausführende Organ des Vereins. Er legt der
Generalversammlung die Ziele des laufenden Geschäftsjahres vor und setzt
Beschlüsse der Generalversammlung um und entscheidet über alle Angelegenheiten,
die der Generalversammlung nicht zustehen. Über seine Tätigkeit legt er einen
Bericht der Generalversammlung vor. Insbesondere hat der Vorstand nachfolgende
Zuständigkeiten:
a)
Feststellung der Ziele des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte
b)
Vorschlag an die Generalversammlung zur Beschlussfassung über die Höhe
der jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzulegen (einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder)
c)
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder)
d)
Finanzierung
3.
Der Vorstand führt die Liste der Vorstandsmitglieder.
4.
Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens alle drei Monate vom
Präsidenten oder seinem Stellvertreter, den er gewählt hat, zusammengerufen. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse bei einer Anwesenheit der Hälfte der seiner
Mitglieder, er beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.
Abwesende Vorstandsmitglieder können ihr Mandat für Beschlüsse
schriftlich an ein in der Vorstandssitzung anwesendes Vorstandsmitglied
übertragen.
6.
In dringenden Fällen kann der Präsident einen Antrag zur Beschlussfassung
elektronisch an sämtliche Vorstandsmitglieder versenden. Der Beschluss darüber
ist rechtskräftig, wenn die laut Satzung erforderliche Mehrheit ausdrücklich
elektronisch dem Antrag zustimmt.
7.
Die ordentliche Tätigkeit des Vorstandes übt der Präsident zusammen mit
einem der Generalsekretäre des Vereins aus.
8.
Der Vorstand kann über Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit
der in der Sitzung anwesender Mitglieder Beiräte zu seiner Unterstützung
ernennen.
Artikel 11
Revision
1.
Die Revision ist ein Kontrolle – und Revisionsorgan des Vereins und ist
für seine Tätigkeit nur der Generalversammlung verantwortlich, der sie die
Berichte über ihre Tätigkeit vorlegt.
2.
Die Revision besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder der Revision
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Amtsperiode der Mitglieder der
Revision beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
3.
Die Revision kontrolliert sämtliche Tätigkeit des Vereins und deren
Organe. Sie äußert sich zu dem Vorschlag der Gewinnverteilung und Bezahlung der
Verluste. Der Vorsitzende der Revision hat das Recht, an allen Versammlungen des
Vorstands beratend teilzunehmen.
Artikel 12
Vertretung nach
außen
Im
Namen des Vereins handelt und unterfertigt der Präsident zusammen mit einem
Vorstandsmitglied. Kann er aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht erfüllen,
so handelt im Namen des Vereins der 1. und danach der 2. Vizepräsident gemeinsam
mit einem Vorstandsmitglied. Die Schriftstücke des Vereins unterfertigen der
Präsident und der Generalsekretär oder ihre Stellvertreter. Unterlagen des
Rechnungswesens unterzeichnen der Generalsekretär oder ihre Stellvertreter.
Unterlagen des Rechnungswesens unterzeichnet der Präsident mit dem Kassierer.
Artikel 13
Erlöschen des
Vereins
1. Der Verein
erlischt durch:
a) Beschluss
der Generalversammlung über die freiwillige Auflösung oder Zusammenschluss mit
einem anderen Verein
rechtskräftige
Entscheidung des Innenministeriums der Tschechischen Republik über die
Auflösung.
2. Beim
Erlöschen des Vereins wird die Auseinandersetzung des Vermögens durchgeführt.
Wird das Erlöschen durch den Beschluss der Generalversammlung festgestellt, wird
die Auseinandersetzung des Vermögens gemäß den Grundsätzen, welche von der
Revision Generalversammlung festgelegt werden, von der Revision durchgeführt.
Der Liquidationswert wird auf Grund des Beschlusses des Vorstandes einem
gemeinnützigen Zweck (oder verteilt unter die Vereinsmitglieder) zugeführt.
Handelt es sich um das Erlöschen durch die Entscheidung des Innenministeriums
der Tschechischen Republik, führt die Kapitalauseinandersetzung ein, von ihm
bestimmter Konkursverwalter durch.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist
vom Proponentenkomitee des Vereins am 9.12. 2002 angenommen worden. Die
Mitglieder des Vorbereitungskomitees sind gleichzeitig Die Mitglieder des
Vorbereitungskomitees sind gleichzeitig die Gründungsmitglieder.
Znaim, am
9.12.2003