Mitglieder:
Satzung

Satzung des Bürgervereins
Mit dem Namen Österreichisch – Tschechische Gesellschaft, Wirtschaft

 

 

Artikel 1

Ziel des Vereins, Bezeichnung und Sitz

 

 

1.       Der Verein Österreichisch – Tschechische Gesellschaft, Wirtschaft (im Folgenden nur „Verein“ genannt) ist eine Bürgervereinigung gemäß Gesetz Nr. 83/1990 Slg. Über die Vereinigung der Bürger.

2.       Der Verein ist politisch unabhängig.

3.       Das Ziel des Vereins ist die Entwicklung der Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder – der natürlichen und juristischen Personen in den Grenzregionen der Tschechischen Republik mit den Personen in den Grenzregionen Österreichs, vor allem:

a)       Unterstützung der Anknüpfung der gesellschaftlichern Kontakte zwischen den Bewohnern der Grenzregionen beider Länder

b)       Unterstützung  der Anknüpfung der Geschäftlichen Kontakte mit den Unternehmern auf dem Gebiet Österreichs, Austausch der Erfahrungen im Bereich der Industrie, Wirkung der kleinen und mittleren Betriebe

c)        Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder in den Bereichen des Fremdenverkehrs und Tourismus, gemeinsames Erheben der Erfahrungen in diesen Beereichen und Anknüpfung der Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte

d)       Austausch der Erfahrungen in dem Bereich des Umweltschutzes und Erheben der neuen Technologien, die den Umweltschutz unterstützen

e)       Gemeinsame Nutzung der Informationendatenbank, die zu Gunsten des Vereins durch dessen Mitglieder oder weitere Personen erteilt waren.

4.       Die Bezeichnung des Vereins ist Österreichisch – Tschechische Gesellschaft, Wirtschaft. Der Sitz des Vereins ist an der Adresse: Marianske naesti 6, 66902 Znojmo.

 

 

Artikel 2

Entstehung der Mitgliedschaft in dem Verein

 

Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person mit einem Mindestalter von 18 Jahre, oder eine juristische Person aus Tschechien oder Österreich werden. Die Mitgliedschaft entsteht mit einer unterfertigten Beitrittserklärung und einem Vorstandbeschluss mit mindestens 2/3 Zustimmung der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Aufnahmeantrag ist den Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig, sobald der erste Mitgliedsbeitrag einbezahlt ist.

 

 

Artikel 3

Tätigkeit des Vereins

 

1.       Der Verein übt die Tätigkeit aus, die zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß Art. I und weitere Tätigkeiten, die zur Verbesserung der gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik und Österreich dienen.

2.       Zur Geltendmachung oder zum Schutz des gemeinsamen Interesses, der gemeinsamen Tätigkeiten oder zum Erreichen eines bestimmten Ziels kann der Verein einen Vertrag über die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder juristischen Personen abschließen oder einen Verband des Vereins bilden.

3.       Der Verein richtet sich nach den Gesetzen der Tschechischen Republik und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften nach dieser Satzung.

4.        Der Verein übt seine Tätigkeit auf dem gebiet der Tschechischen Republik und Österreichs aus.

 

 

Artikel 4

Finanzmittel und Vermögen des Vereins

 

Die Mittel des Vereins bilden die Mitgliedsbeiträge, Dotationen und Erträge aus anderen Tätigkeiten des Vereines sowie sonstiges Vermögen, welches erworben worden ist.

 

 

Artikel 5

Wirtschaftsgrundsätze

 

1.       Der verein wird im rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interessen des Vereins und der Mitglieder entsprechend umsetzen. Er handelt durch den Vorstand, welcher den Grundsätzen der Sparsamkeit und kaufmännischen Sorgfalt unterliegt.

2.       Das Vereinsvermögen dient mitsamt seinen jährlichen Erträgnissen dem Vereinszweck. Der Verein haftet mit seinem Vermögen für alle seine Verpflichtungen.

3.       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Rechte eines Vereinsmitgliedes:

a)      Teilnahme und Abstimmung an der Generalversammlung

b)      Aktives und passives Wahlrecht in den Vorstand und in die Revision,

c)       Teilnahme an den Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszweckes

d)      Anträge und Anfragen an die Vereinsorgane,

e)      Einsichtsnahme in die Protokolle der Vereinsorgane sowie die Mitgliederliste.

 

2.       Pflichten des Vereinsmitglieds:

a)      Termingerechte Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge

b)      An der Generalversammlung teilnehmen

c)       Aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken,

d)      Sämtliche Grundsätze und Vorschriften des Vereins einhalten,

e)      Entscheidungen sämtlicher Organe des Vereins erfüllen

 

 

Artikel 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.       Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:

a)      durch Tod des Mitglieds

b)      durch erlöschen der juristischen Person

c)       durch Austritt des Vereinsmitglieds

d)      beim Vereinsschädigenden Verhalten durch Beschluss des Vereinsvorstandes mit dem Datum der Beschlussfassung

e)      durch Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung und zwar zum Tag der Entscheidung des Vorstandes über die Ausscheidung,

f)        durch das Erlöschen des Vereins.

2.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein, ausgenommen dem Fall der Liquidation des Vereines, entstehen keinerlei Ansprüche des ausgeschiedenen Vereinsmitgliedes an das Vereinsvermögen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Geschäftsjahr fällig und kann nicht rückgefordert werden, ebenso sonstige Dotationen, Zuschüsse und Beiträge des ausgeschiedenen Vereinsmitgliedes.

 

 

Artikel 8

Folgen der Verletzung von Pflichten eines Mitgliedes

 

1.       Dem Mitglied, welches seine Pflichten als Vereinsmitglied verletzt hat, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit nachstehende Maßnahmen auferlegen:

a)      Rüge der Vereinsschädigenden Handlungsweise,

b)      Befristetes Ruhen maximal 12 Monate der Mitgliedschaft

c)       Ausschluss aus dem Verein

2.       gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Vereinsmitglied bei der Generalversammlung Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Austrittsbeschluss eingeschrieben am sitz des Vereins eingelangt sein.

 

 

Artikel 9

Generalversammlung

 

1.       Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Diese wird nach Bedarf, mindestens einmal pro Jahr spätestens bis zum 31.10.einberufen und mit einer schriftlichen oder elektronischen Einladung samt Tagesordnung an die Adressen der Mitglieder mindestens 14 im Voraus zugestellt. Eine  außerordentliche Generalversammlung muss der Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung einberufen, falls mindestens ein Drittel der Mitglieder mit der Angabe des Verhandlungsgegenstandes diese beantragt, oder in den Fällen, die in den Bestimmungen des Vereins angeführt sind.

2.       Der Generalversammlung obliegt:

a)      Änderung der Satzung,

b)      Wahl der Präsidenten und seiner Stellvertreter

c)       Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten

d)      Wahl der Revision

e)      Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes, Finanzierung des Verlustes

f)        Bewertung der Tätigkeit des Präsidenten, seiner Stellvertreter der Vorstandsmitglieder und der Revisionsmitglieder für ihre Tätigkeit

g)      Beschlussfassung über den Bericht der Revision

h)      Höhe des Mitgliedsbeitrages

i)        Behandlung von Einsprüchen von Mitgliedern über Beschlüsse des Vorstandes

3.       Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Sie Kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Präsident den Beginn der Versammlung um 30 Minuten hinausschieben. Danach ist die Generalversammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

4.       Über den Verlauf der Versammlung und über die Beschlüsse der Generalversammlung werden Protokolle aufgenommen, welche in das Protokollbuch eingetragen werden. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und einem Vorstandsmitglied unterschrieben und kann am Sitz des Vereins eingesehen werden.

5.       Die Generalversammlungen sind nicht öffentlich und finden am Ort des Vereinssitzes statt, sofern der Vorstand keinen anderen Beschluss fasst.

 

 

Artikel 10

Vorstand

 

1.       Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte und setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen, besteht aus nachstehenden Funktionen:

a)      Präsident

b)      Erster Vizepräsident, zweiter Vizepräsident

c)       Erster Generalsekretär, zweiter Generalsekretär

d)      Erster Kassierer, zweiter Kassierer

e)      Drei Vorstände für Industrie, KMU, Tourismus, Umweltschutz

Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder dauert 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.       Der Vorstand ais das ausführende Organ des Vereins. Er legt der Generalversammlung die Ziele des laufenden Geschäftsjahres vor und setzt Beschlüsse der Generalversammlung um und entscheidet über alle Angelegenheiten, die der Generalversammlung nicht zustehen. Über seine Tätigkeit legt er einen Bericht der Generalversammlung vor. Insbesondere hat der Vorstand nachfolgende Zuständigkeiten:

a)      Feststellung der Ziele des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte

b)      Vorschlag an die Generalversammlung zur Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzulegen (einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder)

c)       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder)

d)      Finanzierung

3.       Der Vorstand führt die Liste der Vorstandsmitglieder.

4.       Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens alle drei Monate vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter, den er gewählt hat, zusammengerufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei einer Anwesenheit der Hälfte der seiner Mitglieder, er beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.       Abwesende Vorstandsmitglieder können ihr Mandat für Beschlüsse schriftlich an ein in der Vorstandssitzung anwesendes Vorstandsmitglied übertragen.

6.       In dringenden Fällen kann der Präsident einen Antrag zur Beschlussfassung elektronisch an sämtliche Vorstandsmitglieder versenden. Der Beschluss darüber ist rechtskräftig, wenn die laut Satzung erforderliche Mehrheit ausdrücklich elektronisch dem Antrag zustimmt.

7.       Die ordentliche Tätigkeit des Vorstandes übt der Präsident zusammen mit einem der Generalsekretäre des Vereins aus.

8.       Der Vorstand kann über Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit der in der Sitzung anwesender Mitglieder Beiräte zu seiner Unterstützung  ernennen.

 

 

Artikel 11

Revision

 

1.       Die  Revision ist ein Kontrolle – und Revisionsorgan des Vereins und ist für seine Tätigkeit nur der Generalversammlung verantwortlich, der sie die Berichte über ihre Tätigkeit vorlegt.

2.       Die Revision besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder der Revision wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Amtsperiode der Mitglieder der Revision beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist möglich.

3.       Die Revision kontrolliert sämtliche Tätigkeit des Vereins und deren Organe. Sie äußert sich zu dem Vorschlag der Gewinnverteilung und Bezahlung der Verluste. Der Vorsitzende der Revision hat das Recht, an allen Versammlungen des Vorstands beratend teilzunehmen.

 

 

Artikel 12

Vertretung nach außen

 

 Im Namen des Vereins handelt und unterfertigt der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Kann er aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht erfüllen, so handelt im Namen des Vereins der 1. und danach der 2. Vizepräsident gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Die Schriftstücke des Vereins unterfertigen der Präsident und der Generalsekretär oder ihre Stellvertreter. Unterlagen des Rechnungswesens unterzeichnen der Generalsekretär oder ihre Stellvertreter. Unterlagen des Rechnungswesens unterzeichnet der Präsident mit dem Kassierer.

 

 

Artikel 13

Erlöschen des Vereins

 

1. Der Verein erlischt durch:

a) Beschluss der Generalversammlung über die freiwillige Auflösung oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein

rechtskräftige Entscheidung des Innenministeriums der Tschechischen Republik über die Auflösung.

2. Beim Erlöschen des Vereins wird die Auseinandersetzung des Vermögens durchgeführt. Wird das Erlöschen durch den Beschluss der Generalversammlung festgestellt, wird die Auseinandersetzung des Vermögens gemäß den Grundsätzen, welche von der Revision Generalversammlung festgelegt werden, von der Revision durchgeführt. Der Liquidationswert wird auf Grund des Beschlusses des Vorstandes einem gemeinnützigen Zweck (oder verteilt unter die Vereinsmitglieder) zugeführt. Handelt es sich um das Erlöschen durch die Entscheidung des Innenministeriums der Tschechischen Republik, führt die Kapitalauseinandersetzung ein, von  ihm bestimmter Konkursverwalter durch.

 

 

 

Artikel 14

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung ist vom Proponentenkomitee des Vereins am 9.12. 2002 angenommen worden. Die Mitglieder des Vorbereitungskomitees sind gleichzeitig  Die Mitglieder des Vorbereitungskomitees sind gleichzeitig die Gründungsmitglieder.

 

Znaim, am 9.12.2003

ÖTGW-RÈHS
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